Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist von Privatpersonen, Treuhändern und Nachlassverwaltern zu entrichten. Unternehmen zahlen Körperschaftsteuer auf ihre Kapitalgewinne.
Es gibt jährliche Steuerfreibeträge (den „jährlichen Freibetrag“) für Privatpersonen, Treuhänder und Vermögensverwalter. Unternehmen haben keinen jährlichen Freibetrag.
Bei Privatpersonen werden Nettogewinne zum gesamten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln. Der Standardsteuersatz gilt nur für Nettogewinne, die, zusammen mit dem gesamten zu versteuernden Einkommen, den Grundsteuersatz nicht überschreiten.
Gewinne, die für die „Investorenvergünstigung“ in Frage kommen, werden mit 14 % (10 % für 2024/25) für die ersten 10 Mio. Pfund an qualifizierenden Gewinnen besteuert.
Gewinne, die für die Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Betriebsvermögen in Frage kommen, werden mit 14 % (10 % für 2024/25) für die ersten 1 Million Pfund besteuert.
Hinweis: *Für Veräußerungen bis einschließlich 29. Oktober 2024. Der höhere Steuersatz gilt für Steuerzahler mit höherem oder zusätzlichem Steuersatz. Darüber hinaus könnten die Steuersätze von 18 % und 24 % für die Veräußerung bestimmter Wohnimmobilien im gesamten Steuerjahr 2024/25 gegolten haben.
Hinweis: *20 % für Veräußerungen bis einschließlich 29. Oktober 2024.
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